Beschlossene Sache: Umsatzsteuer-Senkung auf Speisen

Entlastung für die BrancheBeschlossene Sache: Umsatzsteuer-Senkung auf Speisen

Das Regierungskabinett hat zum 01.01.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf den Verkauf von Speisen „im Haus“ beschlossen.

Seit längerer Zeit forderte schon der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) die gesetzliche Verankerung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Laut Dehoga-Präsident Guido Zöllick biete dies eine Planungssicherheit für die Branche. Die einheitliche Besteuerung solle die Betriebe gegenüber Lieferdiensten, Essen zum Mitnehmen und Fertiggerichten aus dem Handel stärken, die seit jeher mit 7 % besteuert werden. Im Fokus sollen dadurch Steuerfairness und Gleichbehandlung stehen.

Was genau ändert sich?

Ab Januar 2026 wird die Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent umgesetzt (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG).

Im Klartext: Bislang wurden 19% Umsatzsteuer für Getränke sowohl „im Haus“ als auch „außer Haus“ veranschlagt, ebenso für Speisen „im Haus“. Lediglich bei Speisen „außer Haus“ (z.B. Essens-Lieferservice, Essen ToGo oder Partyservice) galt die Regelung von 7%. Ab 01.01.2026 gelten diese 7% ebenfalls für den Verkauf von Speisen „im Haus“ (d.h. der Gast verzehrt seine Speisen in der Gastronomie-Location).

Wer profitiert?

Die neue Gesetzgebung greift für alle Gastronomen mit dem Verkauf im Haus. Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren somit zum einen Restaurants, Kantinen und Schulverpflegungen, sowie alle Essensanbieter, deren Gäste „im Haus“ essen können. Zum anderen sollen natürlich auch die Gäste selber durch günstigere gastronomische Angebote Vorteile haben.

Für alle Catering-Unternehmen und Gastronomen, die die ihre Kunden mit Speisen beliefern oder Essen ToGo anbieten, bleibt alles somit beim Alten! Es gibt also keine Änderung beim klassischen Außer-Haus-Verkauf wie bei Caterern, die Kindergärten, Seniorenheime usw. beliefern, Essen auf Rädern sowie ToGo-Geschäfte, Partyservice bzw. Event-Caterer.

Ziel der Maßnahme

Im Fokus steht bei der neuen Gesetzgebung die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Je nachdem, ob und wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden weitergegeben wird, können entweder die Margen der Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen, oder die Preise (oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen) sinken und die Nachfrage nach diesen zunehmen.

Die Gretchen-Frage, die sich stellt

Sinken die Verkaufspreise für Speisen im Restaurant, ergo: Der Gast kann günstiger essen gehen? Oder bleibt der Verkaufspreis für Speisen „inhouse“ gleich, und der Gastronom hat somit mehr Umsatz in seiner Hosentasche?

Vielleicht liegt die Wahrheit wie so oft in der Mitte. Aber die Entscheidung der Preisgestaltung muss jeder Gastronomie- oder Catering-Unternehmer (bzw. Unternehmerin) selber treffen. Eine gute Mischkalkulation ist hier notwendig! Idealerweise ist ein digitales Kalkulationstool im Einsatz, welches die genauen Kosten für Speisen transparent, sicher und schnell auf den Tisch bringt!

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